Geschichte des Vereins

Geschichte des Vereins

Am 20. Januar 1971 wurde auf Initiative von Landrat Leonhard Deininger und OB Rudolf Schlichtinger der Verein für Naherholung im Raum Regensburg e. V. gegründet.

Die Hauptaufgabe bestand und besteht darin, die Erholungsmöglichkeiten im Raum Regensburg zu verbessern und den stets steigernden Anforderungen an eine aktive Freizeitgestaltung, aber auch in besonderem Maße für eine stille Erholung in der Natur Rechnung zu tragen und so einen Ausgleich zu den Belastungen des Alltags und des Berufslebens zu schaffen.

Seit seiner Gründung ist der Verein bestrebt, Erholungsgebiete zu erwerben, zu gestalten und zu betreuen.

Zur Schaffung und Verbesserung von Erholungseinrichtungen sind erhebliche finanzielle Mittel investiert worden, zuletzt im Jahr 2001 in den Erwerb der Restflächen am Guggenberger See.

Soweit die Finanzlage des Vereins es zulässt, soll versucht werden, neue Projekte zu initiieren und insbesondere eine stärkere Unterstützung solcher Mitgliedsgemeinden vorzunehmen, die Leistungen für den Verein erbringen.

Der Naherholungsverein hat sich in den vergangenen vier Jahrzehnten zu einer wichtigen Solidargemeinschaft im Regensburger Raum entwickelt. Basierend auf dem Verfassungsauftrag des Art. 141 Abs.3 der Bayerischen Verfassung * ist er zu einer bedeutenden Einrichtung für die Bewohner der Stadt und des Umlandes und zu einem Musterbeispiel dafür geworden, dass der Gedanke einer Zusammenarbeit über kommunale Grenzen hinweg langfristig und erfolgreich möglich ist.


* Art. 141 Abs.3 der Bayerischen Verfassung
Der Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet. Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Staat und Gemeinden sind berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu Bergen, Seen und Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten und allenfalls durch Einschränkungen des Eigentumsrechtes freizumachen sowie Wanderwege und Erholungsparks anzulegen.